Rechtliche Grundlagen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Er ermöglicht die kostenfreie Inanspruchnahme einer privaten, zertifizierten Arbeitsvermittlung oder eines zugelassenen Trägers.
Gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Basis bildet § 45 SGB III (Sozialgesetzbuch III).
Dort ist geregelt, dass Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden können. Dazu zählt auch die Unterstützung durch eine private Arbeitsvermittlung.
Die Einlösung des AVGS ist nur bei einem nach AZAV zugelassenen Träger möglich. Diese Zulassung stellt sicher, dass Qualitätsanforderungen erfüllt werden und die Maßnahme förderfähig ist.
Wer hat Anspruch auf einen AVGS?
Ein Anspruch kann bestehen für:
Arbeitsuchende und Arbeitslose
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I
Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
Ein Rechtsanspruch besteht in der Regel nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten drei Monate.
Vor Ablauf dieser Frist liegt die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Vermittlungsfachkraft.
Wichtig: Der AVGS muss vor Beginn der Maßnahme ausgestellt und bewilligt sein.
Welche Leistungen sind förderfähig?
Gefördert werden Maßnahmen zur:
Heranführung an den Arbeitsmarkt
Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
Bei einer privaten Arbeitsvermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich über den AVGS. Für Arbeitssuchende entstehen keine Kosten.
Vermittlungshonorar und Auszahlung
Die Auszahlung des Vermittlungshonorars erfolgt durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, wenn:
ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt und
dieses eine bestimmte Dauer erreicht (in der Regel nach sechs Wochen und nach sechs Monaten).
Die genaue Ausgestaltung ist im Gutschein selbst geregelt.
Gültigkeit des AVGS
Der AVGS enthält:
einen konkreten Förderzeitraum
Angaben zum Maßnahmetyp
ggf. regionale Einschränkungen
Er ist nur innerhalb des angegebenen Zeitraums gültig.

